Die geplante Abschaffung der Papierbelegpflicht ist keine Abschaffung der Aufzeichnung von Verkäufen. Der neue Entwurf verbindet eine andere Form der Belegbereitstellung mit einer Ausweitung elektronisch abgesicherter Kassendaten. Genau diese Verbindung erklärt, warum ein Vorhaben zum Papierabbau zugleich die Steuerkontrolle stärken soll.
Nach dem Bericht des Bundestages vom 3. November 2026 will die Bundesregierung ab 2028 eine elektronische Belegbereitstellungspflicht an die Stelle der Papierbelegpflicht setzen. Unternehmen sollen ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro eine elektronische Kasse mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung vorhalten müssen. Das sind Vorschläge des eingebrachten Gesetzentwurfs, keine bereits durch diesen Bericht in Kraft gesetzten Pflichten.
Beleg und Aufzeichnung erfüllen unterschiedliche Aufgaben
Der Beleg macht einen einzelnen Geschäftsvorfall für den Kunden nachvollziehbar. Die Aufzeichnung bildet dagegen die Grundlage dafür, Einnahmen dauerhaft zu erfassen und später zu prüfen. Ein anderer Übermittlungsweg für den Beleg sagt deshalb allein wenig darüber aus, wie sicher die zugrunde liegenden Daten sind.
Die geltende Regelung in §146a AO trennt diese Ebenen bereits: Wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst, muss sie einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen. Das System und seine digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Absatz 2 regelt gesondert die Ausstellung und Bereitstellung eines Belegs.
Daraus folgt ein wichtiger Unterschied: Die bestehende Vorschrift stellt Anforderungen an den Einsatz elektronischer Systeme. Der neue Entwurf soll laut Bundestagsbericht zusätzlich bestimmte Unternehmen zur Vorhaltung einer solchen Kasse verpflichten. Die geplante Umsatzgrenze ist daher getrennt von den bereits bestehenden technischen Pflichten zu betrachten.
Digitalisierung soll die Kontrolle erleichtern
Die Regierung begründet den Entwurf mit dem Risiko nicht vollständig erklärter Umsätze bei offenen Ladenkassen. Das ist ihre Begründung für den Eingriff, keine in dem Bericht nachgewiesene Erfolgsbilanz der geplanten Reform.
Schon heute erlaubt §146b AO eine unangekündigte Kassen-Nachschau während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Elektronische Aufzeichnungen können eingesehen oder über die vorgesehene Schnittstelle verlangt werden. Digitalisierung und Kontrolle beginnen also nicht erst mit dem neuen Vorhaben.
Der Entwurf setzt laut Bundestagsbericht an der Zuständigkeit an: Auch das Finanzamt am Tätigkeitsort soll zur Nachschau befugt werden. Die Regierung nennt mobile Händler auf Märkten und Messen als Beispiel. Analytisch geht es damit um zwei verschiedene Engpässe: verfügbare prüfbare Daten und eine Behörde, die vor Ort effizient darauf zugreifen kann.
Was sich aus dem Vorschlag noch nicht ableiten lässt
Weniger gedruckte Belege, mehr elektronische Kassensysteme und bessere Kontrolle sind unterschiedliche Ziele. Ob sie gemeinsam erreicht werden, hängt von der späteren gesetzlichen Ausgestaltung und Umsetzung ab. Aus der geplanten Papierersparnis lässt sich weder eine bestimmte Kostenersparnis für Unternehmen noch eine bezifferte Verringerung der Steuerhinterziehung ableiten.
Die Einordnung stützt sich auf den parlamentarischen Bericht zum Entwurf und die gegenwärtig veröffentlichten §§146a und 146b AO. Sie unterscheidet damit den gemeldeten Reformplan vom bestehenden rechtlichen Rahmen. Der zentrale Mechanismus ist ein Wechsel der Form bei zugleich stärkerer Absicherung der Datengrundlage; die politische Ankündigung allein beweist dessen spätere Wirkung nicht.
